§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen Albuch Wintersport Schnaitheim e. V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm
eingetragen.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes
und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung
der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Wintersports. Der Vereinszweck wird insbesondere
durch das Angebot von Ski- und Snowboardkursen, die Durchführung von Meisterschaften und
Trainings im Wintersport erreicht. Hierzu wird ein Skilift betrieben.
Dieser Vereinszweck wird in enger Zusammenarbeit mit den wintersporttreibenden Vereinen in
Schnaitheim verwirklicht.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist
spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den
Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein
Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine
angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung
von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3.) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie
die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes
Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
5.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
6.) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht
haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag
auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen
2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort
zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die
Wahl des/der Jugendleiters/in).
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen
nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich
verpflichtet
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die
Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss,
wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist
darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene
Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Ausgenommen hiervon sind Schüler,
Auszubildende und Studenten sowie Ableistende von Freiwilligendiensten bis maximal zur
Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind
bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3
der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder
gegen Beschlüsse des Vereins.
Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a.
auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der
minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber
minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.
Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts
belangt wurde.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass
die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Der Vereinsausschuss
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese
Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der
Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des
Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2.) Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung auf der
Vereinshomepage und Einladung über die bekannten E-Mail-Adressen unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände
der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem
Vorstandsmitglied eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und
beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen.
4.) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und von einem
Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
Entgegennahme der Berichte der Revisoren/-innen
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
Wahl der Revisoren/innen
Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
a) Mindestens zwei, maximal drei gleichberechtigte Vorsitzende
b) Dem/der Kassierer/in
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit
einem Geschäftswert über 5.000 €, die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.
2.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
– Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Einer der
Vorsitzenden lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen
ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit wird der Vereinsausschuss zur Beschlussfassung hinzugezogen. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Vereinsausschuss
1.) Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus folgenden Personen:
a) dem Vereinsvorstand
b) dem/den technischen Leiter/in(n/innen)
c) dem/der Schriftführer/in
d) mindestens zwei Revisoren/innen
e) weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Personen mit entsprechenden Aufgaben
2.) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu
beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließt er, ob dem
Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
3.) Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch bis zur
Neuwahl des Vereinsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig
aus, so wählt der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein
Ersatzmitglied.
4.) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereinsausschusssitzungen. Ein
Vorstandsmitglied des Vereins lädt zur Vereinsausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder
telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder
des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsausschussmitglieder, die die
Einberufung des Vereinsausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den
Vereinsausschuss selbst einzuberufen.
5.) Die Vereinsausschusssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist keines der
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung,
eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den
Erlass der Ordnungen zuständig
§ 14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann
gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das
Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
1.) Verweis
2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
3.) Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
4.) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung
§ 15 Revisoren/-innnen
1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Revisoren/-
innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre.
2.) Die Revisoren/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und
rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Revisoren/-innen sofort dem Vorstand berichten.
§ 16 Datenschutz
1.) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der
Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert,
genutzt und verarbeitet.
2.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten
Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer
zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3.) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind
(wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4
gilt entsprechend.
4.) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig
war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
5.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Auflösung
1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte
des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
4.) Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereines fällt das Vermögen an die Stadt Heidenheim, die
dazu verpflichtet ist, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des
Sports zu verwenden.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 27.09.2019 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schnaitheim, den 27.09.2019
gez. siehe Unterschriftenliste